Die Pflegebedürftigkeit nach SGB XI
Die Pflegebedürftigkeit eines Menschen ist in Deutschland im Elften Buch im Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt. Unter den §14 und §15 sind die Bestimmungen beschrieben, wann der Mensch per Gesetz „Pflegebedürftig“ ist und wie dieses gemessen und beurteilt wird. Hieraus besteht dann der Anspruch auf Pflegeleistungen.
Pflegebedürftig (…) sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen. Die Pflegeberatung ist verpflichtend für die Auszahlung von Pflegegeld durch ihre Pflegekasse
Sollten Sie oder ihr Angehöriger bereits Leistungen aus der Pflegeversicherung beziehen, greift hier die Pflegeberatung nach §37.3. Dann sind Sie bei der Pflegeberatung- Worms in guten und kompetenten Händen. Der Termin der Pflegeberatung in der eigenen Häuslichkeit ist ein verpflichtender Termin, der abhängig vom Pflegegrad in festen Intervallen wiederholt werden muss. Die Pflegeberatung soll dazu dienen, die Qualität in der häuslichen Pflege sicherzustellen. Sollten Sie oder ihr Angehöriger einen Pflegegrad 1 haben, dann können Sie freiwillig die Pflegeberatung in Anspruch nehmen und das alle 6 Monate einmal. Die Kosten hierfür werden von der Pflegekasse übernommen. Sollten Sie oder ihr Angehöriger einen Pflegegrad 2-3 haben, dann müssen sie die Pflegeberatung alle 6 Monate verpflichtend nachgehen. Ab dem Pflegegrad 4-5 ist für Sie oder ihren Angehörigen die Pflegeberatung alle 3 Monate verpflichtend wahrzunehmen. Vereinbaren Sie noch heute ihre notwendigen Termine, mit der Pflegeberatung-Worms, damit Ihnen die Ansprüche aus der Pflegekasse nicht gekürzt werden können. Hier entstehen keine Eigenkosten für Sie.
Jeder der einen Angehörigen in seiner Häuslichkeit pflegt, erfüllt damit eine anspruchsvolle Aufgabe und trägt damit eine hohe Verantwortung für den Pflegebedürftigen. Die Pflegeberatung nach § 37.3 soll Sie unterstützen, dass Sie die notwendigen Hilfestellungen bekommen für die Pflege ihres Angehörigen. Sie haben bei der Pflegeberatung- Worms die Möglichkeit wertvolle Informationen und Unterstützungsangebote zu erfahren. Zudem überprüft ihre Pflegeberatung- Worms, ob Sie oder ihr Angehöriger in einen höheren Pflegegrad eingestuft werden könnte. Durch die Fachliche Expertise durch die Pflegeberatung- Worms kann auf alle ihre Fragen und Probleme eingegangen werden. Daher scheuen Sie sich nicht davor, persönliche Schwierigkeiten und Hindernisse in der häuslichen Pflege anzusprechen. Die Pflegeberatung- Worms empfiehlt ihnen hilfreichen Pflegeschulungen und geben ihnen wertvolle Tipps zur Verbesserung des Pflegealltags.
Wenn Sie oder Ihr Angehöriger einen anerkannten Pflegegrad haben, übernimmt die Pflegekasse die Kosten der Pflegeberatung. Denken Sie bitte daran, Ihre Termine selbständig mit ihrer Pflegeberatung- Worms zu vereinbaren, da Sie Ihre Pflegekasse nicht daran erinnert. Sollten Sie oder Ihr Angehöriger privat versichert sein, so zahlt das jeweilige Versicherungsunternehmen.
Sollten Sie keinen anerkannten Pflegegrad haben, so werden die Kosten einer Pflegeberatung nicht übernommen, diese müssten sie dann aus Eigenleistung bezahlen. Die Kosten können Sie bei ihrer Pflegeberatung- Worms telefonisch oder per E- Mail Anfragen.
Im Fall der Beihilfe werden die Kosten anteilig von den Beihilfefestsetzungssstelle übernommen.
Dieser Beratungseinsatz findet ausschließlich in der Häuslichkeit des Pflegebedürftigen statt.
Damit Sie ihre verpflichtenden Beratungsbesuche nach §37.3 SGB XI fristgerecht abrufen können, übernehmen wir die Pflegeberatung- Worms gerne die Planung und erinnern Sie telefonisch, Schriftlich oder per E-Mail.